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   RFH, 20.05.1930 - II A 176/30   

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RFH, 20.05.1930 - II A 176/30 (https://dejure.org/1930,118)
RFH, Entscheidung vom 20.05.1930 - II A 176/30 (https://dejure.org/1930,118)
RFH, Entscheidung vom 20. Mai 1930 - II A 176/30 (https://dejure.org/1930,118)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 09.12.1959 - II 189/56 U

    Anspruch auf Erstattung von Steuern, die unter Zugrundelegung eines

    Zutreffend geht aber das Finanzgericht von der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum aus, nach der allgemein nicht dem Dritten, der eine Steuer anstelle des Steuerschuldners bezahlt hat, ein Anspruch auf Erstattung nach § 151 AO zusteht; vielmehr kann grundsätzlich nur der Steuerpflichtige selbst, gegen den der Steuerbescheid ergangen ist und der danach die Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat (§ 97 Abs. 1 AO), nach einer Berichtigung (§ 151 AO) die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages an sich selbst verlangen (vgl. unter anderen die Urteile des Reichsfinanzhofs II A 176/30 vom 20. Mai 1930, Slg. Bd 26 S. 344, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung, § 127 Abs. 1 (alt), Rechtsspruch 4; III A 55/29 vom 4. Dezember 1930, Slg. Bd. 28 S. 137, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 169; Urteile des Bundesfinanzhofs II 54/55 U vom 14. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 46, Slg. Bd. 62 S. 122; V z 43/56 vom 27. Juni 1957, abgedruckt in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1957 S. 278 ff., 280, sowie Berger, Die Reichsabgabenordnung nach ihren Schwerpunkten für die Praxis, Abt. 00 S. 171, Anmerkung 2 zu § 150; Kühn, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anmerkung 3a zu § 150; Hübschmann-Hepp-Spitaler, a.a.O., Anmerkung 5 zu § 150).
  • BFH, 14.12.1955 - II 54/55 U

    Erstattungsanspruch eines Dritten, der die Steuerschuld für einen Anderen

    Das Finanzgericht macht sich die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des Reichsfinanzhofs II A 176/30 vom 20. Mai 1930, Slg. Bd. 26 S. 344, und III A 55/29 vom 4. Dezember 1930, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 169, Juristische Wochenschrift 1931 S. 674) und im Schrifttum (Kommentare zur Reichsabgabenordnung, Riewald § 150 Anm. 4, Kühn § 150 Anm. 3 a, Hübschmann-Hepp-Spitaler § 150 Randbem. 5) zu eigen, daß allgemein dem Dritten, der eine Steuer an Stelle des Steuerschuldners oder des Haftenden entrichtet hat, kein Anspruch auf Erstattung im Sinne der Reichsabgabenordnung zusteht.
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